Art. 20 32015R0703
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet Gegenparteien die an folgenden Punkten tätigen Netznutzer:
a)
Netzkopplungspunkte oder
b)
sowohl Netzkopplungspunkte als auch virtuelle Handelspunkte.
(2)
Die in Artikel 21 beschriebenen gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch müssen die in Anhang I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, der Verordnung (EU) Nr. 312/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen an den Datenaustausch zwischen Fernleitungsnetzbetreibern sowie zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und ihren Gegenparteien erfüllen.