Art. 25 32015R0703
Überwachung der Anwendung
(1)
Im Einklang mit seinen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachtet und analysiert der ENTSOG spätestens bis zum 30. September 2016 die Durchführung der Kapitel II bis V der vorliegenden Verordnung durch die Fernleitungsnetzbetreiber und übermittelt der Agentur alle erforderlichen Informationen, damit diese ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erfüllen kann.
(2)
Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem ENTSOG spätestens bis zum 31. Juli 2016 alle erforderlichen Informationen, damit dieser seine Verpflichtungen gemäß Absatz 1 erfüllen kann.