Erwägungsgrund 36 32015R0751
In Situationen, in denen der Zahlungsempfänger den Zahler zur Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments hinlenkt, sollte der Zahlungsempfänger vom Zahler jedoch für die Verwendung von Zahlungsinstrumenten, bei denen die Interbankenentgelte gemäß der vorliegenden Verordnung reguliert werden, keine Entgelte verlangen, da in diesem Fall die Vorteile zusätzlicher Entgelte begrenzt sind, während sich die Marktkomplexität erhöht.