Erwägungsgrund 25 32015R0751
Einige auf nationaler Ebene verwendete Zahlungsinstrumente ermöglichen es dem Zahler, kartengebundene Zahlungsvorgänge zu veranlassen, die durch das Kartenzahlverfahren nicht eindeutig der Kategorie Debit- oder Kreditkartentransaktion zugeordnet werden können. Da die Entscheidungen des Karteninhabers dem Kartenzahlverfahren und dem Acquirer nicht bekannt sind, ist es den Kartenzahlverfahren nicht möglich, die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen unterschiedlichen Obergrenzen für Debit- bzw. Kreditkartentransaktionen, die sich nach dem Zeitpunkt richten, der für die Abbuchung eines Zahlungsvorgangs vereinbart wurde, anzuwenden. In Anbetracht der Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit der bestehenden Geschäftsmodelle unter Vermeidung ungerechtfertigter oder überhöhter Kosten für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu wahren, und im Interesse angemessener gleicher Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Arten von Zahlungskarten, sollten für inländische Zahlungsvorgänge, die mit „Universalkarten“ durchgeführt werden, dieselben Bestimmungen gelten, wie sie in dieser Verordnung für Debitkartentransaktionen vorgesehen sind. Diesen Zahlungsinstrumenten sollte jedoch eine längere Übergangsfrist gewährt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten abweichend von dieser Regelung und während einer Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Höchstanteil von inländischen Zahlungstransaktionen mit „Universalkarten“ festlegen können, die als Kreditkartentransaktionen gleichgestellt angesehen werden. Beispielsweise könnte die Kreditkartenobergrenze auf den festgelegten Anteil des Gesamtwerts der Transaktionen für Händler oder Acquirer angewandt werden. Das mathematische Ergebnis der Bestimmungen würde dann der Anwendung einer einzigen Obergrenze für Interbankenentgelte auf inländische Zahlungstransaktionen mit Universalkarten entsprechen.