Erwägungsgrund 27 32015R0751
Im Einklang mit dem in der Digitalen Agenda für Europa dargelegten Grundsatz der Technologieneutralität sollte diese Verordnung für kartengebundene Zahlungsvorgänge unabhängig von deren Kontext gelten, und auch Einzelhandelszahlungsinstrumente und -dienste, die off- oder online oder mit Hilfe mobiler Endgeräte verwendet werden, einschließen.