Erwägungsgrund 23 32015R0751
Ferner muss eine gewisse Flexibilität für die inländischen Märkte für Zahlungskarten vorgesehen werden, da mit dieser Verordnung erstmals eine Harmonisierung der Interbankenentgelte in einem Kontext sehr unterschiedlicher bestehender Debitkartenverfahren und Interbankenentgelte erfolgt. Daher sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf inländische Debitkartentransaktionen während einer angemessenen Übergangsfrist auf alle inländischen Debitkartentransaktionen in jedem Kartenzahlverfahren ein gewichtetes durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens 0,2 % des durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts aller inländischen Debitkartentransaktionen in jedem Kartenzahlverfahren erheben können. In Bezug auf die Obergrenze des Interbankenentgelts, die anhand des durchschnittlichen jährlichen Transaktionswerts eines Kartenzahlverfahrens berechnet wird, reicht es aus, dass ein Zahlungsdienstleister an einem Kartenzahlverfahren (oder einer anderweitigen Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleistern) beteiligt ist, in dem auf alle inländischen Debitkartentransaktionen ein gewichtetes durchschnittliches Interbankenentgelt von höchstens 0,2 % erhoben wird. Auch hier kann ein Pauschalentgelt oder ein prozentuales Entgelt oder eine Kombination aus beiden erhoben werden, sofern die gewichtete durchschnittliche Obergrenze eingehalten wird.