Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Wenn das Ziel des Zuchtprogramms die Erhaltung der Rasse ist, könnten die Anforderungen des Zuchtprogramms durch Erhaltungsmaßnahmen in situ und ex situ oder durch andere Instrumente ergänzt werden, mit denen der Status der Rasse überwacht wird, sodass eine langfristige, nachhaltige Erhaltung der Rasse sichergestellt werden kann. Diese Maßnahmen sollten im Zuchtprogramm festgelegt werden können.
Erwägungsgrund 23 32016R1012Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen