Erwägungsgrund 11 32016R1033
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände und um die ESMA, die zuständigen nationalen Behörden und die Beteiligten in die Lage zu versetzen, die operative Durchführung abzuschließen, empfiehlt es sich, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 um 12 Monate bis zum 3. Januar 2018 zu verschieben. Die Berichte und Überprüfungen sollten entsprechend verschoben werden.