Erwägungsgrund 18 32016R1033
Um zu gewährleisten, dass in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum verschobenen Geltungsbeginn des neuen Rechtsrahmens auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird und dass die Übergangsbestimmungen für multilaterale Handelssysteme, die die Registrierung als KMU-Wachstumsmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beantragen, Gültigkeit behalten, damit die multilateralen Handelssysteme ausreichend Zeit haben, um eine derartige Registrierung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zu beantragen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 geändert werden.