Erwägungsgrund 12 32016R1033
Wertpapierfirmen führen häufig für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Derivaten und anderen Finanzinstrumenten oder Vermögenswerten aus, die mehrere miteinander verknüpfte, bedingte Handelsgeschäfte umfassen. Durch solche Transaktionspakete können Wertpapierfirmen und ihre Kunden die eigenen Risiken besser steuern, wobei der Preis des einzelnen Teilgeschäfts des Transaktionspakets auf dem gesamten Risikoprofil des Pakets statt auf dem geltenden Marktpreis jedes einzelnen Teilgeschäfts beruht. Transaktionspakete können verschiedene Formen annehmen, wie etwa „Exchange for Physicals“, an Handelsplätzen ausgeführte Handelsstrategien oder individuell zugeschnittene Transaktionspakete, und bei der Gestaltung der anwendbaren Transparenzregelung ist es wichtig, diese Besonderheiten zu berücksichtigen. Daher sollten für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die besonderen Umstände festgelegt werden, unter denen Vorhandelstransparenzanforderungen weder für die Aufträge im Zusammenhang mit diesen Transaktionspaketen noch für einzelne Bestandteile solcher Aufträge gelten.