Erwägungsgrund 5 32016R1033
Angesichts der Komplexität des neuen Rechtsrahmens und der sehr großen Zahl erforderlicher delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wurde der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf 30 Monate nach ihrem Inkrafttreten festgesetzt. Trotz dieser ungewöhnlich langen Frist sind die Beteiligten, wie etwa die Handelsplattformen, die zuständigen nationalen Behörden und die ESMA nicht in der Lage zu gewährleisten, dass die erforderlichen Infrastrukturen für die Datenerhebung bis zum 3. Januar 2017 vorhanden und einsatzbereit sein werden. Dies ist auf den Umfang und die Komplexität der Daten zurückzuführen, die erhoben und verarbeitet werden müssen, damit der neue Rechtsrahmen, insbesondere für die Meldung von Geschäften, Transparenzberechnungen und die Meldung von Positionen in Warenderivaten, zur Anwendung kommen kann.