Erwägungsgrund 7 32016R1033
Bei Fehlen der notwendigen Infrastrukturen für die Datenerhebung wären Handelsplätze und Wertpapierfirmen nicht in der Lage, den zuständigen Behörden die ausgeführten Geschäfte zu melden. Wenn die Positionen in Warenderivaten nicht gemeldet würden, wäre es sehr schwierig, Positionslimits für derartige Warenderivate durchzusetzen. Ohne die Meldung der Positionen wäre es nur begrenzt möglich, Verstöße gegen Positionslimits tatsächlich festzustellen. Auch zahlreiche Anforderungen an den algorithmischen Handel sind datenabhängig.