Erwägungsgrund 58 32016R2031
Um die ordnungsgemäße Anwendung der Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung jährlicher Erhebungen in abgegrenzten Gebieten zu gewährleisten, sollten der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die von diesen Ausnahmen betroffenen Schädlinge und die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen genauer zu bestimmen.