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Die Unternehmer von Betrieben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erhalten wollen,
beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1;
verbringen gemäß den Anforderungen des Artikels 137 Absatz 1 und gemäß jeglichem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 137 Absatz 2 erlassen wurde, gehaltene Tiere erst in ihren Betrieb oder aus diesem heraus, nachdem ihr Betrieb die Genehmigung dieses Status von der jeweils zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 97 und 99 erhalten hat.
die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.
das Ende der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers.
der Art des Betriebs; und
aller Betriebe, die gemäß den Artikeln 97 und 99 zugelassen wurden.
Betriebe in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Unternehmer die gemäß Artikel 84 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.