Erwägungsgrund 137 32016R0429
Bei der Schlachtung und Verarbeitung von Aquakulturtieren, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen, kann eine Tierseuche verbreitet werden, wenn z. B. Seuchenerreger enthaltende Abwässer aus den Verarbeitungsbetrieben abgeleitet werden. Daher sollten Verarbeitungsbetriebe, die den Risikominderungsmaßnahmen genügen, für die betreffende Schlachtung und Verarbeitung zugelassen werden. Somit sollte in der vorliegenden Verordnung eine Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, vorgesehen werden.