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Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die Tiere kaufen und verkaufen, machen vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde folgende Angaben, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen:
Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;
Arten und Kategorien der gehaltenen Huftiere bzw. des gehaltenen Geflügels, auf die bzw. das sich ihre Tätigkeit erstreckt.
Unternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über
Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Aspekte;
das Ende der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers.
Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;
Die Unternehmer
Die Unternehmer stellen die Tätigkeit in einem der in Absatz 1 genannten Betriebe ein, wenn
Die Unternehmer von Betrieben führen die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in dem betreffenden Betrieb und
der Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 102 und 103 sowie gemäß den nach den Artikeln 106 und 107 erlassenen Vorschriften;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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