Art. 120 32017R1485
Betriebsvereinbarung für die LFR-Zone
Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung schließen alle ÜNB jeder LFR-Zone eine Betriebsvereinbarung für die Zone, die mindestens Folgendes enthält:
a)
die spezifische Aufteilung der Zuständigkeiten auf die ÜNB innerhalb der LFR-Zone gemäß Artikel 141 Absatz 8;
b)
die Benennung des ÜNB, der gemäß Artikel 143 Absatz 4 für die Umsetzung und die Einführung des Frequenzwiederherstellungsprozesses verantwortlich ist