Art. 123 32017R1485
Vereinbarung über die grenzübergreifende FRR-Aktivierung
Alle ÜNB, die an demselben grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, schließen eine Vereinbarung über die grenzübergreifende FRR-Aktivierung gemäß Artikel 149 Absatz 3, die mindestens die Aufgaben und Zuständigkeiten der ÜNB enthält.