Art. 139 32017R1485
Grundlegende Struktur
(1)
Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur für das Synchrongebiet fest. Jeder ÜNB ist für die Einführung der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur seines Synchrongebiets und für den damit in Einklang erfolgenden Betrieb verantwortlich.
(2)
Die Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur jedes Synchrongebiets umfasst Folgendes:
a)
eine Prozessstruktur zur Aktivierung von Reserven gemäß Artikel 140 und
b)
eine Prozess-Zuständigkeitsstruktur gemäß Artikel 141.