Erwägungsgrund 13 32017R2396
Der Zusätzlichkeit als einem wesentlichen Merkmal des EFSI sollte bei der Auswahl der Vorhaben erhöhte Aufmerksamkeit zukommen. Insbesondere sollten Maßnahmen nur dann für eine Unterstützung durch den EFSI in Frage kommen, wenn sie ein eindeutig ermitteltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgleichen. Bei Vorhaben im Bereich der physischen Infrastruktur zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“, auch im Bereich e-Infrastruktur — insbesondere Breitband-Infrastruktur —, sowie bei Dienstleistungen, die für die Schaffung, die Umsetzung, die Instandhaltung oder das Funktionieren der entsprechenden Infrastruktur notwendig sind, sollte angesichts ihrer Schwierigkeit und des hohen Mehrwerts für die Union angenommen werden, dass eine starke Zusätzlichkeit gegeben ist.