Erwägungsgrund 18 32017R2396
Im Fall, dass Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel mit der Begutachtung, Auswahl und Überwachung kleiner Vorhaben beauftragt werden, sollte sich der Investitionsausschuss nicht das Recht vorbehalten können, die Nutzung von EU-Garantien für untergeordnete Vorhaben im Rahmen entsprechender EIB-Finanzierungen und -Investitionen zu genehmigen, wenn der EFSI-Beitrag zu solchen kleinen, untergeordneten Vorhaben unter einem festgelegten Schwellenwert liegt. Der EFSI Lenkungsrat (im Folgenden „Lenkungsrat“) sollte gegebenenfalls Leitlinien dazu geben, wie der Investitionsausschuss bei der Bewertung von untergeordneten Vorhaben, die über dem genannten Schwellenwert liegen, verfahren sollte.