Erwägungsgrund 15 32017R2396
Kombinierte Finanzierungstätigkeiten und/oder Mischfinanzierungen, die nicht rückzahlbare Unterstützungsleistungen und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, etwa die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder Finanzierungen im Rahmen der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 errichteten Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und Horizont 2020 — das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, mit Finanzierungen der EIB-Gruppe, einschließlich der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI, sowie anderer Investoren kombinieren, sollten — zur Gewährleistung einer umfassenderen geografischen Abdeckung des EFSI und zur Steigerung der Effizienz der EFSI-Maßnahmen — gefördert werden. Kombinierte Finanzierungen und/oder Mischfinanzierungen zielen darauf ab, den Mehrwert der Ausgaben der Union durch Mobilisierung zusätzlicher Mittel privater Investoren zu steigern und zu gewährleisten, dass die unterstützten Maßnahmen wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind. Hierzu wurden parallel zur Vorlage des Vorschlags der Kommission für die vorliegende Verordnung aus den CEF-Finanzierungsinstrumenten Mittel in Höhe von 1000000000 EUR an die Zuschusskomponente der CEF übertragen, um eine Kombination mit dem EFSI zu erleichtern. Im Februar 2017 wurde eine entsprechende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemischte Vorhaben veröffentlicht. Weitere 145000000 EUR werden anderen einschlägigen Instrumenten zugewiesen, insbesondere solchen, die auf Energieeffizienz abzielen. Es sind weitere Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass Unionsmittel und EFSI-Unterstützung problemlos miteinander kombiniert werden können. Die Kommission hat hierzu zwar bereits konkrete Leitlinien veröffentlicht, doch sollte das Vorgehen in der Frage der Kombination von Unionsmitteln EFSI im Hinblick darauf weiter ausgearbeitet werden, die Investitionen zu erhöhen, die durch die Hebelwirkung aufgrund der Kombination von Unionsmitteln und EFSI begünstigt werden, wobei potenzielle gesetzgeberische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Um die Wirtschaftlichkeit und eine angemessene Hebelwirkung zu gewährleisten, sollten solche kombinierten Finanzierungen 90 % der Gesamtkosten der Vorhaben für die weniger entwickelten Regionen und 80 % für alle übrigen Regionen grundsätzlich nicht übersteigen.