Erwägungsgrund 16 32017R2396
Um die Inanspruchnahme des EFSI in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen zu erhöhen, sollten die allgemeinen Ziele, für die im Rahmen des EFSI Unterstützung gewährt werden kann, erweitert werden. Entsprechende Vorhaben wären nach wie vor durch den Investitionsausschuss zu prüfen; sie müssen denselben Förderkriterien für die Inanspruchnahme der durch die Verordnung (EU) 2015/1017 errichteten Garantie (im Folgenden „EU-Garantie“) einschließlich des Grundsatzes der Zusätzlichkeit unterliegen. Da es in Bezug auf die Größe der Vorhaben, die für eine Förderung durch den EFSI in Frage kommen, keine Einschränkungen geben sollte, sollten Projektträger bei kleineren Vorhaben nicht davon abgehalten werden, einen Antrag auf Finanzierung aus EFSI-Mitteln zu stellen. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die technische Hilfe zu stärken und den EFSI in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen bekannter zu machen.