Erwägungsgrund 21 32017R2396
Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Gesamthaushalt der Union an den EU-Garantiefonds für die zusätzlich zu tätigenden Investitionen sollte eine Mittelübertragung aus den verfügbaren Mitteln der CEF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sowie aus den Einnahmen und Rückzahlungen aus dem CEF- Fremdfinanzierungsinstrument und aus dem Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur (im Folgenden „Fonds Marguerite“) erfolgen. Für die Mittelübertragungen aus Einnahmen und Rückzahlungen ist eine Abweichung von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich, um ihre Inanspruchnahme durch ein anderes Instrument zu genehmigen.