Erwägungsgrund 8 32017R0458
In Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/399 sollten die Mitgliedstaaten für die systematischen Kontrollen geeignetes Personal und geeignete Ressourcen in ausreichendem Umfang einsetzen, um zu verhindern, dass diese Kontrollen unverhältnismäßige Wartezeiten verursachen und den Verkehrsfluss an den Außengrenzen behindern.