Erwägungsgrund 12 32017R0458
Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, eine gezielte Abfrage von relevanten Datenbanken in Bezug auf Personen vorzunehmen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, so sollte er dies den anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission unverzüglich mitteilen. Für eine solche Mitteilung sollte von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch) ein Verfahren entwickelt werden.