Erwägungsgrund 3 32017R0458
Die Reisedokumente von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sollten daher bei der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder bei der Ausreise aus diesem Gebiet systematisch mit den einschlägigen Datenbanken für gestohlene, unterschlagene, verlorene und für ungültig erklärte Reisedokumente abgeglichen werden, um sicherzustellen, dass solche Personen nicht ihre wahre Identität verschleiern.