Erwägungsgrund 9 32017R0458
Die Verpflichtung zur Durchführung systematischer Kontrollen bei der Ein- und Ausreise gilt an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten. Zudem gilt sie sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten, bei denen die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren bereits erfolgreich abgeschlossen ist, aber noch nicht beschlossen worden ist, die Kontrollen an ihren Binnengrenzen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Beitrittsakte aufzuheben. Um zu verhindern, dass Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, beim Überschreiten der Landbinnengrenzen dieser Mitgliedstaaten zweimal diesen Kontrollen unterworfen werden, sollte es möglich sein, sie bei der Ausreise in nicht systematischer Weise auf Grundlage einer Risikobewertung zu kontrollieren.