Erwägungsgrund 16 32017R0458
Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem eigenen Interesse und im Interesse anderer Mitgliedstaaten Daten in die Datenbanken der Union einspeisen. Sie sollten auch gewährleisten, dass die Daten korrekt und aktuell sind und dass sie rechtmäßig erlangt und eingespeist werden.