Erwägungsgrund 24 32017R0458
Was die Nutzung des SIS betrifft, so stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. Die Ergebnisse von Abfragen im Rahmen des SIS lassen Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 2010/365/EU des Rates unberührt.