Erwägungsgrund 7 32017R0458
Solche systematischen Kontrollen sollten unter uneingeschränkter Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts — einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) — im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden, und die Menschenwürde sollte dabei im Einklang mit Artikel 7 der vorgenannten Verordnung uneingeschränkt gewahrt werden.