Erwägungsgrund 6 32018R0973
Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten festzulegen. Im Einklang mit diesen Bestimmungen sollte der durch die vorliegende Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) Ziele, bezifferbare Zielwerte mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Sicherheitsmechanismen und technische Maßnahmen enthalten, die darauf ausgerichtet sind, unerwünschte Fänge zu vermeiden und zu verringern.