Erwägungsgrund 25 32018R0973
In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Vorschriften für die von der Kommission bis zum 6. August 2023 und danach alle fünf Jahre durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten erlassen werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor.