Erwägungsgrund 23 32018R0973
Damit es nicht zu einer störenden Verlagerung der Fangtätigkeit kommt, welche sich negativ auf den Zustand der Kabeljaubestände auswirken könnte, sollte das System von Fangerlaubnissen, die mit einer Begrenzung der Gesamtkapazität der Maschinenleistung der Fischereifahrzeuge in der ICES-Division 7d zusammenhängen, wie es zuvor im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 anwendbar war, beibehalten werden.