Erwägungsgrund 15 Brüssel IIb
In Bezug auf eine „öffentliche Urkunde“ ist der Begriff „Ermächtigung“ in dieser Verordnung autonom in Einklang mit der Definition des in anderen Rechtsinstrumenten der Union durchgängig verwendeten Begriffs „öffentliche Urkunde“ und in Anbetracht der Zwecke dieser Verordnung auszulegen.