Erwägungsgrund 29 Brüssel IIb
Soweit sich aus dieser Verordnung keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Der Ausdruck „Recht dieses Mitgliedstaats“ sollte in diesem Mitgliedstaat geltende internationale Übereinkommen einschließen.