Erwägungsgrund 92 Brüssel IIb
Das für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung geltende Recht sollte im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels III des Haager Übereinkommens von 1996 festgelegt werden. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens in Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats, in dem diese Verordnung gilt, sollte die Bezugnahme in Artikel 15 Absatz 1 dieses Übereinkommens auf die „Bestimmungen des Kapitels II“ dieses Übereinkommens als Bezugnahme auf die „Bestimmungen dieser Verordnung“ verstanden werden.