Erwägungsgrund 36 Brüssel IIb
Für die Zustellung von Schriftstücken in Verfahren, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.
Für die Zustellung von Schriftstücken in Verfahren, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.