Erwägungsgrund 19 Brüssel IIb
Die Zuständigkeitsvorschriften in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wurden dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet und sollten im Einklang damit angewandt werden. Jede Bezugnahme auf das Kindeswohl sollte vor dem Hintergrund des Artikels 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden „VN-Kinderrechtsübereinkommen“) – wie sie im nationalen Recht und in nationalen Verfahren angewendet werden – ausgelegt werden.