Art. 45 32019R0833
Jeder Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die EFCA, der/die im Regelungsbereich im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung Inspektionen und/oder Überwachungstätigkeiten unternimmt und ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder identifiziert, das im Regelungsbereich Fischfang betreibt,
übermittelt die Informationen unter Verwendung des Überwachungsberichts gemäß Anhang IV.A der CEM (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung) unverzüglich an die Kommission,
bemüht sich, dem Kapitän des Schiffes die Vermutung mitzuteilen, dass das Schiff IUU-Fischerei betreibt, und dass diese Information allen Vertragsparteien, einschlägigen RFO und dem Flaggenstaat des Schiffes übermittelt wird,
bittet den Kapitän des Schiffes gegebenenfalls um Erlaubnis, zu Inspektionszwecken an Bord des Schiffes zu gehen und
übermittelt — sofern der Kapitän des Schiffes einer Inspektion zustimmt —
unverzüglich die Feststellungen des Inspektors unter Verwendung des Formulars für Inspektionsberichte in Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung) an die Kommission und
legt dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts vor.