Erwägungsgrund 17 32020R0521
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Waren und Dienstleistungen anzukaufen, zu lagern und an Mitgliedstaaten oder an von der Kommission ausgewählte Partnerorganisationen weiterzuverkaufen oder sie ihnen als Zuwendung zukommen zu lassen, einschließlich Vermietungen.