Erwägungsgrund 21 32020R0521
Diese Maßnahmen werden ihre volle Wirksamkeit nur entfalten, wenn die mithilfe der beschleunigten und der gemeinsamen Verfahren beschafften medizinischen Gegenmittel die Gesundheitsdienste in den Mitgliedstaaten ohne jegliche Verzögerung erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten daher während der COVID-19-Krise die wesentlichen Verkehrsströme aufrechterhalten, insbesondere über ausgewiesene vorrangige Fahrspuren, Sonderfahrspuren („green lanes“), an Grenzübergangsstellen entlang des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN‐V) — und den Luftfrachtbetrieb erleichtern. Erforderlichenfalls sollten die Transportmittel des Katastrophenschutzverfahrens der Union eingesetzt werden. Für diesen besonderen Zweck muss eine Ausnahme von Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehen werden.