Erwägungsgrund 6 32020R0521
Um das Maß an Flexibilität zu gewährleisten, das erforderlich ist, um eine längere koordinierte Reaktion unter unvorhergesehenen Umständen sicherzustellen, wie dies bei der COVID-19-Krise der Fall ist, zum Beispiel Bereitstellung von medizinischen Hilfsgütern und Medikamenten, Wiederherstellungsmaßnahmen und einschlägiger medizinischer Forschung, ist, abweichend von Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, dafür zu sorgen, dass die während des Aktivierungszeitraums eingegangenen Mittelbindungen während des gesamten Aktivierungszeitraums für das Eingehen rechtlicher Verpflichtungen verwendet werden können. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, auch die Kosten der enstprechenden rechtlichen Verpflichtungen, die nach dem Aktivierungszeitraum eingeganen werden, gemäß der n+1 Regel jenes Unterabsatzes zu decken. Die im Rahmen dieser rechtlichen Verpflichtungen angefallenen Kosten sollten für den gesamten Durchführungszeitraum förderfähig sein.