Erwägungsgrund 19 32020R0521
Die Mitgliedstaaten haben als Vertragsparteien der gemeinsamen Beschaffungsvereinbarung gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erklärt, dass sie der Aufnahme laufender gemeinsamer Beschaffungsverfahren gemäß dem genannten Artikel in das mit dieser Verordnung eingeführte beschleunigte Vergabeverfahren unter den darin festgelegten Bedingungen zustimmen. Die Art der zu beschaffenden medizinischen Gegenmittel und die Verteilung der Gegenmittel an die Mitgliedstaaten sollte gemäß den im Rahmen dieser laufenden Beschaffungsverfahren getroffenen Vereinbarungen erfolgen.