Erwägungsgrund 20 32021R1056
Um die Ergebnisorientierung bei der Verwendung der JTF-Mittel zu verbessern, sollte die Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Finanzkorrekturen vornehmen können, wenn die für das spezifische Ziel des JTF festgelegten Ziele deutlich verfehlt werden.