Erwägungsgrund 22 32021R1056
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Menschen, der Wirtschaft und der Umwelt in Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, von den Mitgliedstaaten aufgrund eines unterschiedlichen Entwicklungsstands der Gebiete bzw. eines Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete und der begrenzten Finanzmittel, über die Mitgliedstaaten und Gebiete verfügen, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit eines kohärenten Durchführungsrahmens, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.