Erwägungsgrund 12 32021R1152
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sodass sie für den Fall, dass den Beförderungsunternehmern der Zugang zu den Daten technisch nicht möglich ist, Einzelheiten der Ausweichverfahren festlegen und bestimmte Vorschriften für die Unterstützung der Beförderungsunternehmer durch die ETIAS-Zentralstelle näher bestimmen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.