Erwägungsgrund 15 32021R1152
Die Bedingungen, unter denen die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke des ETIAS abfragen können, sowie die entsprechenden Zugangsrechte sollten durch klare und präzise Vorschriften für den Zugriff der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen auf die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten, die Arten der Abfrage und die Kategorien von Daten geschützt werden, die allesamt auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein sollten. Der Zugang der Mitgliedstaaten zu den anderen EU-Informationssystemen über die nationalen ETIAS-Stellen sollte der Beteiligung an den jeweiligen Rechtsinstrumenten entsprechen. Ebenso sollten die in ETIAS-Antragsdatensätzen gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Vorkehrungen für ihre Teilnahme betreiben. Beispielsweise bilden die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die das SIS und das VIS betreffen, auf allen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aufbauende Bestimmungen, für die die Ratsbeschlüsse 2010/365/EU, (EU) 2017/733, (EU) 2017/1908 und (EU) 2018/934 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS und das VIS maßgeblich sind.