Erwägungsgrund 24 32021R1152
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung, die das VIS, das SIS und das EES betreffen, auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU, (EU) 2017/733, (EU) 2017/1908 und (EU) 2018/934 des Rates dar.