Erwägungsgrund 21 32021R1152
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu den in Artikel 1 Buchstaben A, B, C und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereichen gehören.